Aus technischen Gründen bleibt die Einwohnermeldestelle am Montag, dem 25. November 2024 geschlossen.
Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anzumelden.
Bei einer Anmeldung mit Hauptwohnsitz werden die Adressangaben im Personalausweis und Reisepass geändert.
Als Nachweis über die Anmeldung erhält der Meldepflichtige eine amtliche Anmeldebestätigung.
Bei Zuzug informieren wir im Rahmen eines bundesweit festgelegten automatisierten Rückmeldeverfahrens die Meldebehörde der Wegzugsgemeinde.
Eine Abmeldung in der vorherigen Gemeinde ist daher nicht erforderlich.
Die Anmeldung ist grundsätzlich persönlich in der Meldestelle vorzunehmen. In Ausnahmefällen können Sie eine andere Person mit Ihrer Anmeldung bevollmächtigen. Die bevollmächtigte Person hat dazu die von der meldepflichtigen Person vorab ausgefüllte und unterschriebene Anmeldung und die Vollmacht vorzulegen (Anmeldung). Zur Änderung der Anschrift im Personalausweis und/oder Reisepass ist/sind diese/er vorzulegen.
Ziehen Sie aus dem Ausland zu, ist die Anmeldung nur persönlich unter Vorlage der Ausweisdokumente in der Meldestelle möglich.
Bei der Anmeldung von Kindern bis 16 Jahre, für die beide Elternteile sorgeberechtigt sind und getrennt leben, klären Sie die vorzulegenden Unterlagen bitte im Vorfeld mit den Mitarbeiterinnen der Meldestelle. Jugendliche ab 16 Jahren können sich auch ohne Zustimmung der Eltern anmelden.
Wer aus bestimmten Gründen verhindern möchte, dass persönliche Daten weitergegeben werden, hat die Möglichkeit, eine Auskunfts- und Übermittlungssperre zu beantragen.
Hinweis
Sofern Sie ein zulassungspflichtiges KFZ haben und sich mit Hauptwohnsitz in Schöneiche bei Berlin anmelden, denken Sie bitte daran, dass auch dieses im Straßenverkehrsamt: Hegelstr. 23 A in 15517 Fürstenwalde umgemeldet werden muss.
Jeder deutsche Staatsangehörige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, sofern er sich nicht durch einen gültigen Reisepass ausweisen kann.
Der Personalausweis dient grundsätzlich zum Gebrauch im Inland. Er ist das geeignete Dokument für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Legitimation bei Behörden. In einigen Staaten ist eine Einreise mit dem Personalausweis möglich. Über die geltenden Vorschriften können Sie sich beim Auswärtigen Amt oder den Vertretungen der jeweiligen Länder informieren.
Seit dem 1. November 2010 gibt es den neuen Personalausweis im Scheckkartenformat, ausgestattet mit einem elektronischen Speichermedium (Chip). Die aufgedruckten Daten und das Passbild sind digital abgelegt. Zusätzlich werden auch zwei Fingerabdrücke des Personalausweisinhabers im Chip gespeichert (Fingerabdrücke nur für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres). Neu sind auch die Online-Ausweisfunktion und die Unterschriftsfunktion. Mit der Online-Ausweisfunktion haben Sie die Möglichkeit, sich im Internet und an Automaten auszuweisen. Dadurch können Sie einfacher mit Online-Shops, Banken, Versicherungen, Behörden, sozialen Netzwerken und Unternehmen kommunizieren. Mit der neuen Unterschriftsfunktion, für deren Nutzung der neue Personalausweis vorbereitet ist, lassen sich Verträge, Anträge und andere Dokumente online unterzeichnen. Bei der Antragstellung erhalten Sie entsprechende Informationsmaterialien. Ihr bisheriger Personalausweis behält bis zum regulären Ablaufdatum seine Gültigkeit. Eine Umtauschpflicht besteht nicht. Wenn Sie allerdings Ihren alten Personalausweis vorzeitig gegen den Neuen umtauschen möchten, ist dies jederzeit möglich. Bei Kindern unter 16 Jahren ist die Online-Ausweisfunktion deaktiviert.
Außerdem stehen Ihnen Informationen zum neuen Personalausweis auf der Internetseite http://www.personalausweisportal.de/ zur Verfügung.
Da bei der Beantragung des Personalausweises die eigenhändige Unterschrift notwendig ist und eine Identitätsprüfung vorgenommen wird, muss der Antragsteller (auch Kinder) persönlich in der Meldestelle erscheinen.
Für Kinder unter 16 Jahren müssen beide Elternteile dem Antrag persönlich zustimmen. Alternativ genügt von einem Sorgeberechtigen eine schriftliche Einverständniserklärung (Zustimmungserklärung). Sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, ist dessen persönliches Erscheinen zur Antragstellung des Kindes zwingend erforderlich. Das alleinige Sorgerecht ist durch Vorlage einer Negativbescheinigung nachzuweisen (Ausstellung durch das zuständige Jugendamt am Hauptwohnsitz des Kindes).
Sofern Sie ins Ausland verreisen möchten, ist für die Einreise in einige Länder die Vorlage eines aktuellen Reisepasses notwendig.
Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de).
Im November 2005 wurde der Reisepass mit einem elektronischen Speichermedium (Chip) eingeführt. Seit November 2007 werden neben dem Lichtbild auch zwei Fingerabdrücke des Reisepassinhabers im Chip gespeichert (Fingerabdrücke nur für Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres).
Die biometrischen Merkmale im Chip können bei der Prüfung, ob Pass und Person wirklich zusammengehören, eingesetzt werden. Automatisierte Grenzkontrollsysteme mit biometrischen Verfahren werden inzwischen von zahlreichen Ländern weltweit für Sicherheitszwecke eingesetzt.
Ein Reisepass wird nur an deutsche Staatsangehörige ausgegeben.
Kinder können nicht mehr in die Reisepässe der Eltern eingetragen werden. Sie benötigen ein eigenes Ausweisdokument.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.
Da bei der Beantragung des Reisepasses die eigenhändige Unterschrift notwendig ist (bei Kindern ab Vollendung des 10. Lebensjahres), die Erfassung der Fingerabdrücke erfolgt und eine Identitätsprüfung vorgenommen wird, muss der Antragsteller (auch Kinder) persönlich in der Meldestelle erscheinen.
Für Kinder unter 18 Jahren müssen beide Elternteile dem Antrag persönlich zustimmen. Alternativ genügt von einem Sorgeberechtigen eine schriftliche Einverständniserklärung (Zustimmungserklärung). Sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, ist dessen persönliches Erscheinen zur Antragstellung des Kindes zwingend erforderlich. Das alleinige Sorgerecht ist durch Vorlage einer Negativbescheinigung nachzuweisen (Ausstellung durch das zuständige Jugendamt am Hauptwohnsitz des Kindes).
Ca. 9-10 Wochen dauert es, bis ein Reisepass von der Bundesdruckerei in Berlin zurückgesendet wird und zur Abholung bereit liegt. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn im Expressverfahren beantragen. Dieser ist in der Regel innerhalb von 4 Werktagen abholbereit. Für diesen Service wird ein Zuschlag in Höhe von 32,- € erhoben. Es ist nicht möglich, für einen bereits beantragten Reisepass nachträglich eine Expresslieferung zu beantragen.
In begründeten Ausnahmefällen ist die sofortige Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses (Gebühr 26,- €) möglich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das heißt,
Bei der Abholung des Reisepasses können Sie sich durch eine schriftlich bevollmächtige Person vertreten lassen. Bitte beachten Sie, dass bei der Abholung der alte Reisepass mitzubringen ist.
Die Gültigkeit eines Reisepasses für Personen bis zum 24. Lebensjahr beträgt 6 Jahre, für Personen über 24 Jahren 10 Jahre. Verlängerungen sind nicht möglich. Der vorläufige Reisepass ist max. 1 Jahr gültig.